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Kategorie:
Straßenverkehr

Führerscheinabgabe

Kategorie
Lebenslagen
Tags
StVO,
Verkehr
Datum
27.04.2012

Verhinderung von Wohnungseinbrüchen

Verhinderung von Wohnungseinbrüchen

Tatbegehungsweisen beim Einbruchdiebstahl

Die Zahl der Einbrüche in Wohnungen und Häuser ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Waren es 2011 noch 2.966 Wohnungseinbruchdiebstähle (WED), waren es 2013  4.001 WED. Die Polizei geht davon aus, dass gut organisierte Banden für einen erheblichen Teil dieser Straftaten verantwortlich sind. Diese gehen arbeitsteilig vor, wobei die Personen, welche die eigentlichen Einbrüche begehen, sich teilweise nur kurze Zeit in Deutschland aufhalten.

Die Banden sind darüber hinaus sehr flexibel in der Auswahl der Tatorte und wechseln schnell zwischen den verschiedenen Gemeinden. Bei der Auswahl der Tatobjekte schätzen die Einbrecher neben dem zu erlangenden Diebesgut vor allem Faktoren wie Lärm, Zeit und Aufwand ein. Spontan vorgehende Täter wollen sich günstige Gelegenheiten zunutze machen und scheuen daher gut gesicherte Objekte. Fast alle Täter versuchen, mechanische Sicherungselemente in möglichst kurzer Zeit zu überwinden. Besteht ein mechanischer Widerstand, so wird eventuell noch ein weiterer Versuch mit einem anderen Werkzeug unternommen, jedoch wird der Einbruchversuch häufig bereits nach einem fehlgeschlagenen Versuch, spätestens nach dem zweiten Fehlversuch abgebrochen.

Es ist davon auszugehen, dass Täter etwa 2 bis 5 Minuten versuchen, in ein Objekt zu gelangen. Danach brechen sie ab und suchen sich ein anderes Objekt aus. Täter suchen Schwachstellen im mechanischen Grundschutz, um ins Haus zu gelangen. Beim Einfamilienhaus werden sehr oft Terrassentüren und Fenster als Angriffsgelegenheiten genutzt. Leider lassen sich diese oft relativ leicht aufhebeln bzw. öffnen (Kippstellung). In einem geringeren Teil werden Haustüren und Kellerfenster angegriffen. Bei Mehrfamilienhäusern erfolgt der Angriff vor allem über die (oft schlecht gesicherte) Wohnungstür. Wohnungstüren bieten dem Täter hier vor allem bei mehrgeschossigen Häusern den einfachsten Zugang. Jedoch auch Fenster und Fenstertüren werden angegriffen (Parterre, über Balkone etc.).

Hier müsste man einen kleinen Abstract schreiben der eine Zusammenfassung darüber liefert was im folgenden erklärt wird.

Dies ist eine Bild Unterschrift Die Zentrale Bußgeldstelle ist für die Bearbeitung der durch die Polizei des Landes Brandenburg festgestellten Ordnungswidrigkeiten zuständig. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich dabei nach der Schwere des Verstoßes.

So kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld bis zu 35 EURO angeboten werden. Sofern dieses Angebot angenommen und das Verwarnungsgeld vor Ort oder fristgemäß innerhalb einer Woche eingezahlt wird, ist das Verfahren abgeschlossen. Im Falle des Nichtannehmens der Verwarnung ist im Bußgeldverfahren zu entscheiden. Dieses wird dann mit einem Bußgeldbescheid abgeschlossen, der regelmäßig mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.

Ordnungswidrigkeiten, die vom Gesetz mit einer Geldbuße von mehr als 35 EURO bedroht sind, werden grundsätzlich mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist diese Bußgeldentscheidung mit einer Eintragung von 1 bis 4 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg verbunden. Weiterhin kann bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten als Nebenfolge ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monate angeordnet werden. Die Höhe der Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes sowie die Höhe der einzutragenden Punkte können dem unter anderem im Buchhandel erhältlichen Bußgeldkatalog entnommen werden.

Woran Sie denken sollten

Beim Festlegen der Geldbuße und dem Anordnen eines Fahrverbotes können früher begangene und eintragungspflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten - an der Geldbuße von mehr als 35 EURO zu erkennen - zum Erhöhen der Geldbuße oder zum Anordnen eines zusätzlichen Fahrverbotes und damit zum Nachteil des Betroffenen herangezogen werden.

Wie geht es weiter?

Der Bußgeldbescheid wird nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Das ist zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides der Fall, z. B. durch persönliche Übergabe oder Niederlegung beim zuständigen Postamt. Die Geldbuße ist dann vollstreckbar und das angeordnete Fahrverbot wird wirksam.

Das Fahrverbot beginnt rechnerisch jedoch erst mit Eingang des Führerscheins in der Zentralen Bußgeldstelle. Sofern innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Feststellen der Verkehrsordnungswidrigkeit kein Fahrverbot rechtskräftig verhängt worden ist, kann innerhalb von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Beginn des Fahrverbotes selbst gewählt werden. Die Festlegung dazu erfolgt ebenfalls im Bußgeldbescheid. Es ist ratsam, den Führerschein per Einschreiben der Zentralen Bußgeldstelle zu übersenden. Die Adresse entnehmen Sie bitte Ihrem Bußgeldbescheid oder den weiterführenden Informationen der Internetwache. Sie können Ihren Führerschein aber auch in jeder Polizeidienststelle des Landes Brandenburg abgeben, welche ihn dann der Zentralen Bußgeldstelle übersenden wird.

Unabhängig vom Eingang des Führerscheins in amtliche Verwahrung macht sich nach Wirksamwerden des Fahrverbotes strafbar, wer trotzdem ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Sofern keine weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten registriert werden, erfolgt automatisch die Tilgung aller Eintragungen im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg bei Verkehrsordnungswidrigkeiten 2 Jahre (bei Verkehrsvergehen bzw. Verkehrsstraftaten 5 Jahre) nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Eintragung.

Externer Link: Kraftfahrt Bundesamt

Kontakt

Polizeiinspektion West
Magdeburger Straße 54
14770 Brandenburg
Telefon 0331/456789


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